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   LAG Berlin-Brandenburg, 16.08.2011 - 3 TaBV 326/11   

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LAG Berlin-Brandenburg, 16.08.2011 - 3 TaBV 326/11 (https://dejure.org/2011,61107)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 16.08.2011 - 3 TaBV 326/11 (https://dejure.org/2011,61107)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 16. August 2011 - 3 TaBV 326/11 (https://dejure.org/2011,61107)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • BAG, 13.06.2007 - 7 ABR 44/06

    Betriebsratswahl - Arbeitnehmereigenschaft von Auszubildenden - besondere

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 16.08.2011 - 3 TaBV 326/11
    Entscheidend ist vielmehr, wie die Parteien ihr Vertragsverhältnis tatsächlich ausgestalten und durchführen (BAG 13. Juni 2007 - 7 ABR 44/06- Rn. 13 mwN, NZA-RR 2008, 19; 21. Juli 1993 - 7 ABR 35/92 - zu B III 2 b der Gründe, BAGE 74, 1).

    Wer derart innerhalb eines Betriebs eine praktische berufliche Unterweisung erhält, ist im Grundsatz betriebsverfassungsrechtlich Auszubildender und damit Arbeitnehmer im Sinne des § 5 Abs. 1 BetrVG (BAG 13. Juni 2007 - 7 ABR 44/06 - Rn. 14 mwN, aaO; 21. Juli 1993 - 7 ABR 35/92 - zu B III 2 c der Gründe, aaO).

    Die betriebsverfassungsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft eines zu seiner Berufsausbildung Beschäftigten erfordert hingegen nicht, dass der Auszubildende fremdnützig durch seine Mitarbeit den Betriebszweck fördert und sich dadurch für den Betrieb als nützlich erweist (BAG 13. Juni 2007 - 7 ABR 44/06 - Rn. 14 mwN, aaO; 21. Juli 1993 - 7 ABR 35/92 - zu B III 2 d aa der Gründe, aaO).

    Denn die Ausbildung vollzieht sich im Rahmen des arbeitstechnischen Betriebszwecks (vgl. zu den Voraussetzungen der Eingliederung von Auszubildenden in den Betrieb zB BAG 13. Juni 2007 - 7 ABR 44/06 - Rn. 15 mwN, NZA-RR 2008, 19).

  • BAG, 21.07.1993 - 7 ABR 35/92

    Belegschaftszugehörigkeit von Auszubildenden

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 16.08.2011 - 3 TaBV 326/11
    Entscheidend ist vielmehr, wie die Parteien ihr Vertragsverhältnis tatsächlich ausgestalten und durchführen (BAG 13. Juni 2007 - 7 ABR 44/06- Rn. 13 mwN, NZA-RR 2008, 19; 21. Juli 1993 - 7 ABR 35/92 - zu B III 2 b der Gründe, BAGE 74, 1).

    Wer derart innerhalb eines Betriebs eine praktische berufliche Unterweisung erhält, ist im Grundsatz betriebsverfassungsrechtlich Auszubildender und damit Arbeitnehmer im Sinne des § 5 Abs. 1 BetrVG (BAG 13. Juni 2007 - 7 ABR 44/06 - Rn. 14 mwN, aaO; 21. Juli 1993 - 7 ABR 35/92 - zu B III 2 c der Gründe, aaO).

    Die betriebsverfassungsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft eines zu seiner Berufsausbildung Beschäftigten erfordert hingegen nicht, dass der Auszubildende fremdnützig durch seine Mitarbeit den Betriebszweck fördert und sich dadurch für den Betrieb als nützlich erweist (BAG 13. Juni 2007 - 7 ABR 44/06 - Rn. 14 mwN, aaO; 21. Juli 1993 - 7 ABR 35/92 - zu B III 2 d aa der Gründe, aaO).

  • BAG, 24.09.1981 - 6 ABR 7/81

    Private Berufsfachschule - Private Ersatzfachschule - Auszubildende - Praktische

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 16.08.2011 - 3 TaBV 326/11
    In der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 24. September 1981 - 6 ABR 7/81 - (BAGE 36, 363) wird ausgeführt, zwar könne die Anwendbarkeit der Bestimmungen des Arbeitsrechts davon abhängen, ob der praktische und der theoretische Teil einer Ausbildung zeitlich voneinander abgegrenzt durchgeführt werden und davon, ob die betriebliche Unterweisung zum Ausbildungsgang gehört.

    Dieses Merkmal versage, wenn praktisch-betrieblicher und theoretisch-schulischer Anteil an einer Ausbildung trotz unterschiedlichen Zeitaufwandes gleiche Bedeutung haben (so insgesamt BAG 24. September 1981 - 6 ABR 7/81 - zu III 4 a und b der Gründe = juris-Rn. 26ff., BAGE 36, 363).

    Ebenfalls ohne Bedeutung ist, ob die Auszubildenden als Schüler bezeichnet werden (vgl. BAG 24. September 1981 - 6 ABR 7/81 - zu III 4 g der Gründe = juris-Rn. 38, BAGE 36, 363).

  • BAG, 28.07.1992 - 1 ABR 22/92

    Mitbestimmungsrecht bei der Vergabe von Werkmietwohnungen

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 16.08.2011 - 3 TaBV 326/11
    (a) Das Bundesarbeitsgericht hat unter der Geltung des Gesetzes über technische Assistenten in der Medizin (MTA-G) vom 8. September 1971 in der Entscheidung vom 28. Juli 1992 - 1 ABR 22/92 - (NZA 1993, 272) angenommen, die Ausbildung der medizinisch-technischen Assistenten sei als "schulische" Ausbildung anzusehen.

    Das Bundesarbeitsgericht führte in der Entscheidung vom 28. Juli 1992 (1 ABR 22/92 - zu C I 1 c der Gründe, juris-Rn. 64f., aaO) aus, bereits die Verwendung des Wortes Unterricht mache deutlich, dass es sich auch bei dem praktischen Teil nicht um eine betriebspraktische Ausbildung im Sinne der dualen Ausbildung handele.

    (1) Das Bundesarbeitsgericht hat in der Entscheidung vom 28. Juli 1992 - 1 ABR 22/92 - (NZA 1993, 272) im Zusammenhang mit der Prüfung, ob bestimmte Personen als zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt anzusehen sind, ausgeführt, entscheidend sei, ob die betrieblich-praktische Ausbildung die schulische überwiege oder ihr zumindest gleichwertig sei.

  • BAG, 10.02.1981 - 6 ABR 86/78

    Berufsvorbereitung - Ausbildungsmaßnahme

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 16.08.2011 - 3 TaBV 326/11
    Geht es damit um eine Angelegenheit der Belegschaft insgesamt, bedarf es einer Beteiligung der hiervon betroffenen einzelnen Personen nicht (vgl. BAG 10. Februar 1981 - 6 ABR 86/78 - juris-Rn. 12, BAGE 35, 59).

    Es folgt aus der unterschiedlichen Auffassung der Beteiligten über die Abgrenzung des Zuständigkeitsbereichs des Betriebsrats als Vertretung der Arbeitnehmerschaft des Betriebes (vgl. BAG 10. Februar 1981 - 6 ABR 86/78 - zu II 4 der Gründe = juris-Rn. 13, BAGE 35, 59).

  • ArbG Cottbus, 05.01.2011 - 2 BV 58/10

    Arbeitnehmereigenschaft nach § 5 BetrVG bei Schülern/Ausbildenden

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 16.08.2011 - 3 TaBV 326/11
    Die Beschwerde der Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Cottbus vom 05. Januar 2011 - 2 BV 58/10 - wird zurückgewiesen.

    der am 5. Januar 2011 verkündete Beschluss des Arbeitsgerichts Cottbus - 2 BV 58/10 - wird abgeändert,.

  • BAG, 27.10.2010 - 7 ABR 85/09

    Konzernbetriebsrat - Konzernspitze öffentlichen Rechts

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 16.08.2011 - 3 TaBV 326/11
    Beteiligte in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes ist jede Stelle, die durch die begehrte Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung unmittelbar betroffen ist (BAG 27. Oktober 2010 - 7 ABR 85/09 - Rn. 12, DB 2011, 769; 8. Dezember 2009 - 1 ABR 37/09 - Rn. 15 mwN).
  • BAG, 08.12.2009 - 1 ABR 37/09

    Betriebsstilllegung - Restmandat - Versetzung

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 16.08.2011 - 3 TaBV 326/11
    Beteiligte in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes ist jede Stelle, die durch die begehrte Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung unmittelbar betroffen ist (BAG 27. Oktober 2010 - 7 ABR 85/09 - Rn. 12, DB 2011, 769; 8. Dezember 2009 - 1 ABR 37/09 - Rn. 15 mwN).
  • BAG, 16.12.1976 - 3 AZR 556/75

    Ausbildungsverhältnis: Ausgestaltung der schulischen Ausbildung für

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 16.08.2011 - 3 TaBV 326/11
    Arbeitnehmer könne aber auch sein, wer während einer theoretischen Ausbildung in einem Betrieb praktisch tätig ist, möge diese Tätigkeit zur Ausbildung gehören (zB Lernpfleger und Lernschwestern, vgl. dazu BAG 28, 269 = AP Nrn. 3, 4 zu § 611 BGB Ausbildungsverhältnis; BAG AP Nr. 10 zu § 611 BGB Lehrverhältnis) oder nicht (Werkstudenten).
  • BAG, 23.01.1986 - 6 ABR 22/82

    Angestelltenstatus - Tätigkeitsmerkmale eines leitenden Angestellten - Funktionen

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 16.08.2011 - 3 TaBV 326/11
    Der Antrag dient der Klärung des personellen Kompetenzbereichs des Betriebsrats (vgl. auch BAG 23. Januar 1986 - 6 ABR 22/82 - zu B 4 der Gründe = juris-Rn. 17, BAGE 51, 19).
  • BAG, 29.10.1957 - 3 AZR 411/55

    Lernschwester - Krankenpflegeschülerin - Berufsausbildung -

  • BAG, 06.11.2013 - 7 ABR 76/11

    Auszubildende - betriebsverfassungsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft

    Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. August 2011 - 3 TaBV 326/11 - wird zurückgewiesen.
  • LAG Düsseldorf, 27.03.2012 - 17 TaBV 86/11

    Arbeitnehmereigenschaft von Mitgliedern der DRK-Schwesternschaft

    Geht es damit um eine Angelegenheit der Belegschaft insgesamt, bedarf es einer Beteiligung der hiervon betroffenen einzelnen Personen nicht (BAG 10.02.1981 - 6 ABR 86/78 - AP Nr. 25 zu § 5 BetrVG 1972; LAG Berlin Brandenburg 16.08.2011 - 3 TaBV 326/11 - juris.de).
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